Gericht: Unzulässige Wein-Werbung
Wein darf nicht als “bekömmlich” bezeichnet werden
11.05.2009
Der Begriff „bekömmlich” darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Das hat das Verwaltungsgericht in Trier entschieden. Eine Winzergenossenschaft aus der Pfalz wollte die von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild” und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild”) sowohl in der Etikettierung als auch in der Werbung als “bekömmlich” bezeichnen.
Die Richter sagten: der Begriff „bekömmlich” stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Das ei für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent unzulässig. „Bekömmlich” stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich sei. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich” im Zusammenhang mit Wein nicht zu.
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